Wenn ein Volljähriger durch eine andere Person in Angelegenheiten vertreten wird, die er selbst nicht regeln kann, spricht man von einer „rechtlichen Betreuung“. Den Begriff und das Konzept dazu gibt es schon seit 1992. Seitdem wird mehr Wert auf die Selbstbestimmtheit des Betreuten gelegt. Dennoch hat sich die Vorstellung einer „Entmündigung“, wie es vorher hieß, in den Köpfen gehalten und ist nach wie vor mit großen Ängsten besetzt: Pflegebedürftige haben Angst, ihre Rechte und ihre Autonomie zu verlieren, und Angehörige befürchten übergangen oder ihrerseits bevormundet zu werden. Es fehlt vielfach an Wissen.
Eine Betreuung meint nicht, dass der Betroffene alle Rechte abgibt. Im Einzelfall bestimmt das Gericht, bestenfalls gemeinsam mit der zu betreuenden Person und den Angehörigen, für welche Aufgabenbereiche ein Betreuer bestellt wird. Dabei gilt: nur dort, wo es notwendig ist, etwa nur bei Vermögensangelegenheiten oder nur bei der Gesundheitssorge. Diese Information wird im Betreuerausweis hinterlegt. Auch wenn es einen Betreuer für den Bereich gibt, heißt auch das nicht, dass der Betreute von nun an außen vor wäre. Beispielsweise sollten Pflegekräfte Angelegenheiten nicht nur mit dem Betreuer regeln, sondern den Betreuten immer mit einbeziehen. Aufgabe des Betreuers ist es ohnehin grundsätzlich, alle wichtigen Entscheidungen vorher mit dem Betroffenen zu besprechen. Es ist entgegen der landläufigen Meinung aber nicht die Aufgabe des Betreuers, alles in ihrer Zuständigkeit persönlich zu erledigen, sondern diese „rechtlich zu besorgen“ (§ 1901 BGB). Meist bedeutet dies dafür zu sorgen, dass Dritte die notwendigen Tätigkeiten leisten. Haupttätigkeiten des Betreuers ist es vielmehr, zu vertreten (etwa gegenüber Behörden), zu beantragen, zu vermitteln oder zu organisieren. Andernfalls wäre es nicht möglich, dass ein Berufsbetreuer nicht selten mehr als 50 Klienten hat.
Dem Gesetz nach muss volljährigen Personen eine Unterstützung zur Seite gestellt werden, wenn „auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen“ kann (§ 1896 Abs. 1 BGB). Seit 1992 gibt es keine Entmündigungen mehr. Die damalige Gesetzesreform bedeutete ein Umdenken, nach dem die Selbstbestimmtheit des Einzelnen stärker gewichtet werden muss. In § 1896 Abs. 1a BGB heißt es: „Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.“ Es gibt allerdings gesundheitliche Situationen, in denen ein freier Wille nicht vorausgesetzt werden kann, so dass der Selbstbestimmtheit der Betroffenen Grenzen gesetzt sind. Die Regelungen in diesem Feld sind komplex.
Betreuer werden vom Betreuungsgericht bestellt. Zuständig ist in der Regel das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Betreuer kann auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen (etwa wenn das Gericht aufgrund der Mitteilung einer Behörde oder eines Familienangehörigen von der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen erfährt) bestellt werden. Betroffene sind in allen Verfahren, die sich auf die Betreuung beziehen, auch dann verfahrensfähig, wenn sie geschäftsunfähig sind. Ihre Anträge und Rechtsmittel können also nicht mit der Begründung abgewiesen werden, Geschäftsunfähige hätten keinen Anspruch auf Sachentscheidung. Vor der Bestellung eines Betreuers hat das Gericht die Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihnen zu verschaffen. Ausnahmen sind nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. Betreuer dürfen im Regelfall erst bestellt werden, nachdem das Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung eingeholt worden ist. Ein Formular zur Beantragung finden Sie hier.
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Hat die betreute Person ein Vernmögen unter 5.000 € wird die Betreuung aus Steuergeldern finanziert. Liegen finanzielle Mittel, Eigenkapital, Immobilien oder ähnliches über diesem Freibetrag, muss die Betreuung selbst finanziert werden. Die Kosten richten sich hier nach der Dauer der Betreuung, dem Wohnort (Einrichtung oder Privatwohnung) sowie der Qualifikation der betreuenden Person. Eine Zusammenfassung der Kosten gibt es hier auf den letzten drei Seiten: Synopse Vergütung).
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