Eine volljährige Person, welche die eigenen Angelegenheiten über kurze Zeit oder auch längerfristig nicht mehr selbst erledigen kann, hat Anspruch auf eine geeignete gesetzliche Vertretung. Das Konzept der Vertretung wird in den Gesetzestexten seit 1992 „rechtliche Betreuung“ genannt und wird entweder von Angehörigen der Familie, freiwilligen Betreuern oder berufsmäßigen Betreuern übernommen. Von Berufsbetreuung wird ab einem Umfang von mindestens zehn Betreuungen oder bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden gesprochen.
Rechtliche Betreuung ist keine soziale, pflegerische oder gesundheitliche Betreuung. Sie ist auf die erforderlichen Aufgabenkreise beschränkt. Die rechtliche Betreuung ermöglicht Rechtshandlungen stellvertretend im Namen der Betreuten, die diese selbst nicht mehr vornehmen können.
Ein beruflicher Betreuer, auch als rechtlicher oder gesetzlicher Betreuer bekannt, übernimmt die rechtliche Vertretung und Fürsorge für Menschen, die dies aufgrund von individuellen Umständen selbst nicht tun können. Ein beruflicher Betreuer arbeitet eng mit der betreuten Person zusammen, um deren Wünsche zu verstehen und sicherzustellen, dass ihre Rechte und Interessen gewahrt werden.
Kernaufgabe ist die Ausführung der rechtlichen Angelegenheiten der zu betreuenden Person. Die konkreten Aufgaben ergeben sich aus den individuellen Bedürfnissen der/ des Betreuten. Dafür werden sog. zu erfüllende Aufgabenkreise vom Gericht festgelegt.
Beispiele für Aufgabenkreise und dazugehörige Aufgaben eines Betreuers:
Gesetzliche Voraussetzungen sind neben der Volljährigkeit der betreuten Person auch eine psychische Erkrankung und/oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung, welche die Person entweder chronisch begleitet oder ganz unerwartet auftritt. Dazu zählen bei entsprechendem Schweregrad auch Abhängigkeitserkrankungen, Neurosen, Persönlichkeitsstörungen oder Altersdemenz. Der Anspruch auf einen Betreuer ergibt sich für diesen Personenkreis durch § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Betreuer*innen werden vom zuständigen Betreuungsgericht bestellt. Zuständig ist in der Regel das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Betreuung kann auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen bestellt werden. Dies ist der Fall, wenn das Gericht aufgrund der Mitteilung einer anderen Behörde oder eines Familienangehörigen von der Betreuungsbedürftigkeit einer Person erfährt.
Mutmaßlich betreuungsbedürftige Personen sind in allen Verfahren, die sich auf die Betreuung beziehen, auch dann verfahrensfähig, wenn sie geschäftsunfähig sind. Ihre Anträge und Rechtsmittel können also nicht mit einer Geschäftsunfähigkeit als Begründung abgewiesen werden. Vor der Bestellung eines Betreuers hat das Gericht die Person persönlich anzuhören und sich einen Eindruck von der Bedürftigkeit zu verschaffen. Ausnahmen sind nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich.
Betreuer*innen dürfen im Regelfall erst final bestellt werden, nachdem das Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung eingeholt worden ist. Ein Formular zur Beantragung finden Sie hier.
Für Personen mit einem Eigenvermögen von weniger als 5.000 Euro wird die Betreuung aus der Staatskasse finanziert. Liegen finanzielle Mittel aus Kapitalerträgen, Immobilieneigentum oder ähnlichem vor, wird die Betreuungsleistung von dem Geld der betroffenen Person bezahlt.
Die Kosten richten sich nach der Dauer der Betreuung, dem Wohnort (Einrichtung oder Privatwohnung) sowie der Qualifikation der betreuenden Person. Eine Zusammenfassung der Kosten ist hier auf den letzten drei Seiten einsehbar: Synopse Vergütung).
Eine Betreuung wird in der Regel, nach vorheriger Anhörung der betroffenen Person, durch das Betreuungsgericht zunächst für ein Jahr festgelegt. Nach einer weiteren Anhörung kann eine Betreuung erneut verlängert oder aufgehoben werden, sofern sich herausstellt, dass diese nicht mehr erforderlich ist. Auf eigenständigen Antrag angeleitete Betreuungen können durch einen weiteren Antrag wieder aufgehoben werden.
Spätestens nach sieben Jahren müssen die Voraussetzungen bei jeder Betreuung erneut überprüft werden. Mit dem Tod einer betreuten Person endet die Betreuung umgehend.
Selbstbestimmung und subjektives Wohl der betreuten Person stehen im Mittelpunkt der Betreuung.
Nach Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz der Bundesrepublik hat jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Das bedeutet, uneingeschränkt jeder Mensch darf selbstbestimmt sein Leben nach eigenem Maß gestalten, sofern dadurch keine Eigen- und/oder Fremdgefährdung besteht.
Betreute Personen sollen mit der geplanten Rechtsreform 2023, im Sinne von Artikel 12 UN-Behindertenrechtskonvention, in ihren Rechten noch zusätzlich gestärkt werden.
Für diesen Beruf besteht aktuell keine Ausbildung. Nach § 1897 BGB muss die Betreuer*in jedoch ausdrücklich zur Ausübung „geeignet“ sein. Typischerweise geeignet sind deshalb Personen, welche Studienabschlüsse und/oder Berufserfahrung im Bereich der Psychologie, der Sozialen Arbeit/Sozialpädagogik, der Juristik oder dem Finanz- sowie Verwaltungswesen besitzen.
Die Aufsicht erfolgt durch das Betreuungsgericht, im Landkreis in dem die betreute Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Es werden jährlich ein Bericht sowie eine Abrechnung erstellt und bei dem zuständigen Gericht eingereicht, um eine qualitativ hochwertige Betreuung sicherzustellen.